Das habe ich immer von meinem Vater gehört…
Der Begriff des Eigentums nach deutschem Recht Verfassungsrecht.
Das Privateigentum wird nach Art. 14 des Grundgesetzes geregelt:
* Absatz 1: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (Konstitutionelle Institutsgarantie, jedoch lediglich Gewähr einer Wertgarantie bei Möglichkeit von Eingriffen des Staates in die Qualität der Eigentumsrechte in Form von rechtlichen Schrankenbestimmungen wie etwa bei der Baulandumlegung oder der Enteignung zu Gunsten der Allgemeinheit nach dem BauGB)
* Absatz 2: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (Absatz zur Sozialpflichtigkeit / Sozialbindung des Eigentums)
* Absatz 3: Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Absatz zum Gesetzesvorbehalt; eine Enteignung, die nicht auf einem Gesetz wie beispielsweise dem BauGB §§ 85ff. basiert oder nicht zum Wohle der Allgemeinheit stattfindet ist damit widerrechtlich).
Quelle: wikipedia.org
… Eigentum verpflichtet. Dieser Satz aus dem Grundgesetz kommt ja immer mehr in Vergessenheit. Galoppierender Sozialabbau und unter der Zinslast zusammenbrechende Kommunen sind das Ergebnis einer Politik, die sich über Jahrzehnte das Geld bei den künftigen Generationen borgt…
Quelle: heise.de
update:
“In der christlichen Soziallehre heißt es, Eigentum verpflichtet. Also verpflichten wir das Eigentum.”
Der Luxemburger Premierminister Jean-Claude Juncker beim Jahresempfang der Thüringer CDU in Erfurt, bei dem er Verstaatlichungen im Kampf gegen die Wirtschaftskrise nicht ausschloss.
Quelle: welt.de